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Müssen alle, auch Privatleute, demnächst den vollen Namen und eine Anschrift im Impressum bei facebook vermerken?

Dieser Auffassung ist Uwe Conradt, Direktor der Landesmedienanstalt Saarland. Und bei Zuwiderhandlung können Strafen von bis zu 55 € bis zu 50.000 € verhängt werden.

Exklusiv bei Saarland Fernsehen 1 im Interview:

Saarbrücken, 14. Februar 2018: Anlässlich eines Urteils des Landgerichts Berlin, das eine Klausel auf Facebook für unzulässig erklärt hat, wonach Nutzer sich verpflichten, auf Facebook nur ihre echten Namen und Daten zu verwenden, weist die Landesmedienanstalt Saarland (LMS) auf die bestehenden gesetzlichen Impressumspflichten hin.

„Wer Medien im Netz anbietet, muss sich als Anbieter zu erkennen geben. Die Anbieterkennzeichnung bzw. Impressumspflicht stärkt die Transparenz im Internet und ist Ausdruck der freiheitlich demokratischen Grundordnung“, stellt der Direktor der LMS, Uwe Conradt fest, und weiter: „Es gibt kein generelles Recht auf Anonymität im Netz. So wie jede Zeitung und jeder Rundfunkveranstalter der Impressumspflicht nachkommen muss, gilt dies auch für alle gewerblichen und redaktionell gestalteten Telemedien und damit für Webseiten, Fanpages, viele Profile und Webchannels. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.“, so Conradt. „Die Impressumspflicht ist kein Selbstzweck, denn durch sie kann die Einhaltung der übrigen gesetzlichen Anforderungen durchgesetzt werden; sie erleichtert zudem die Durchsetzung von Ansprüchen auch von Privatpersonen gegenüber Anbietern.“

Eine pseudonomisierte Nutzung von sozialen Netzwerken ist in engen Grenzen rechtlich möglich, so lange man keine Inhalte, die meinungsbildenden Charakter haben, selbst öffentlich verbreitet (unproblematisch sind z. B. Lesen, Liken).

Die Landesmedienanstalt Saarland, die stichprobenartig und anlassbezogen kontrolliert, ob saarländische Anbieter ihrer Kennzeichnungspflicht nachkommen, stellt häufig Verletzungen dieser Pflicht fest. Oft fehlen diese Angaben ohne besondere Absicht, wie sich leicht erkennen lässt, wenn dieselben Akteure ihrer Kennzeichnungspflicht z. B. bei eigenen Websites durchaus nachkommen. In diesen Fällen wäre schon eine Verlinkung ausreichend.

Ein fehlendes oder nicht vorschriftsmäßiges Impressum stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Der vom Gesetzgeber festgelegte Rahmen zur Festlegung von Bußgeldern sieht eine maximale Geldbuße von 50.000 € vor. Die LMS kann bei einfach gelagerten Fällen ein Verwarngeld bis höchstens 55 € aussprechen.

Um Privatnutzer wie professionelle Anbieter dabei zu unterstützen, ihre Angebote korrekt zu kennzeichnen, hat die LMS einen „Leitfaden zur Impressumspflicht in sozialen Medien und auf Webseiten“ veröffentlicht.

Der Leitfaden zur Impressumspflicht ist abzurufen unter https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2018/02/04-Anlage-Leitfaden-Impressum.pdf

Foto: LMS/Carsten Simon