Der Finanzausschuss des Bundesrates hat am Donnerstag (22.06.2017) eine Verordnung beraten, wonach Registrier- und computergestützte Kassen ab 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Diese Sicherungseinrichtung soll Steuerbetrug durch Manipulation mit Betrugssoftware verhindern.

Finanzminister Stephan Toscani: „Durch manipulierte Kassen entgehen dem Staat jährlich Einnahmen in Milliardenhöhe. Für das Saarland geht es um einen Betrag in Höhe von bis zu 60 Mio. Euro pro Jahr, der in anderen Bereichen wie der Bildung oder Infrastruktur fehlt. Vor diesem Hintergrund war eine rasche Klärung der Fragen, wie der Manipulationsschutz an elektronischen Kassensystemen im Einzelnen ausgestaltet werden muss, dringend geboten. Mit der vorliegenden Verordnung, der wir in der heutigen Beratung im Finanzausschuss des Bundesrates zugestimmt haben, können die Umrüstungsmaßnahmen für die Kassen ab 2020 beginnen.“

Finanzminister Stephan Toscani wies auf einen weiteren wichtigen Aspekt der heutigen Beratungen hin: „Nächster wichtiger Schritt ist eine Ausdehnung der Verordnung auf Taxameter. Wir wissen, dass die Betrugsanfälligkeit in bargeldintensiven Bereichen wie dem Taxigewerbe vorhanden ist. Gerade die ehrlichen Taxiunternehmer werden durch Betrügereien unehrlicher schwarzer Schafe deutlich benachteiligt. Daher trete ich dafür ein, dass in einem nächsten Schritt an Taxameter die gleichen Anforderungen gestellt werden wie an Registrierkassen. So bekämpfen wir Steuerbetrug und beseitigen Wettbewerbsnachteile der Steuerehrlichen“, erläuterte Finanzminister Stephan Toscani abschließend.

 

Hintergrund:

Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle.

  • Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können.
  • Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.
  • Die digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung, z. B. für Prüfungszwecke.

Welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen, wird u. a. durch die heute im Finanzausschuss des Bundesrates beratene Rechtsverordnung festgelegt, die im Einvernehmen zwischen dem BMF, dem BMI und dem BMWi erstellt worden ist.

Weiterhin ist ab dem 1. Januar 2020 die verpflichtende elektronische Belegausgabe bei elektronischen Aufzeichnungssysteme vorgesehen. Danach muss für den an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten ein Beleg erstellt und diesem zur Verfügung gestellt werden. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Mit der Belegausgabepflicht entsteht für den am Geschäftsvorfall Beteiligten aber keine Pflicht zur Mitnahme des Belegs. Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität besteht unter den Voraussetzungen des § 148 Abgabenordnung die Möglichkeit einer Befreiung von der Belegausgabepflicht.

Ab dem 1. Januar 2020 haben Steuerpflichtige, die elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden, die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Diejenigen Steuerpflichtigen, die ein elektronisches Aufzeichnungssysteme vor dem 1. Januar 2020 angeschafft haben, haben diese Meldung bis zum 31. Januar 2020 zu erstatten.

Die Kassensicherungsverordnung setzt auf der Verordnungsermächtigung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 auf. Für den Erlass der vorliegenden Verordnung ist gemäß § 146a Absatz 3 AO die Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates erforderlich.

 

 

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